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Steuerfreie Übertragung des Familienwohnheims einschließlich Nachbargrundstück

BFH-Urteil ändert bisherige Gestaltungspraxis

Ausgabe
Oktober 2026
Erscheinungsdatum
Rubrik
Steuernews für Mandanten

Familienwohnheim

Als Familienwohnheim i. S. des Erbschaftsteuerrechts gilt eine von der Erblasserin bzw. vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie. Im Familienwohnheim muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erblassers befunden haben. Nicht als Familienwohnheim zählen die Ferienwohnung oder das Wochenendhaus.

Steuerfreier Erwerb

Kinder erben ein Familienwohnheim steuerfrei, wenn diese unmittelbar nach dem Erbfall dort einziehen und darin mindestens zehn Jahre wohnen bleiben und die Wohnfläche der Erblasserwohnung nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz - ErbStG).

Unklar war bisher, ob sich die Steuerbefreiung auch auf benachbarte Grundstücke mit separaten Flurstücknummern erstreckt, die vom Erblasser/Schenker als Garten- oder Wegeflächen mitgenutzt worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil geklärt, dass solche zusätzlichen Garten- oder Wegeflächen von der Steuerfreiheit sehr wohl erfasst sind, soweit diese zusammen mit dem Flurstück, auf dem sich das Familienwohnheim befindet, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind.

Was als wirtschaftliche Einheit gilt, wird durch das Belegenheitsfinanzamt festgestellt (Urt. v. 17.6.2026 II R 27/23).

Folgen für die Praxis

Die gängige Gestaltungspraxis bestand bisher darin, angrenzende Nachbargrundstücke mit dem Grundstück zu vereinen, auf dem das Familienhaus stand. Diese Vorgehensweise dürfte künftig entfallen, da der BFH Grundstücksvereinigungen eher als „Steuerumgehung“ ansieht. Künftig dürfte eine Gärtnerin bzw. ein Gärtner, die bzw. der die einzelnen Flächen optisch vereinigt, dem Grundbuch vorzuziehen sein.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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